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Abmahnung durch Marko Schiek im Auftrag der Purzel Video GmbH: Abmahnung vom 10.05.2011
Rechtsanwalt Marko Schiek aus Meiningen verschickt im Auftrag von Purzel Video GmbH Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung des Films Japan Girls Style Nr. 6.
Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass Purzel Video GmbH gleich mehrere Anwaltskanzleien mit der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung diverser Filmwerke beauftragt hat. So gehen auch die U+C Rechtsanwälte, CSR Rechtsaanwälte und RA Auffenberg und Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte im Auftrag der Purzel Video GmbH gegen Anschlussinhaber vor.
Allerdings ist zu beobachten, dass durchaus unterschiedlich hohe Beträge gefordert werden, je nach dem, von welcher Anwaltskanzlei die Abmahnungen verschickt werden.
In den Schreiben von Rechtsanwalt Marko Schiek heißt es, dass die Firma Purzel Video GmbH Urheberin und ausschließliche Rechteinhaberin einer Vielzahl von Filmen sei., unter anderem an dem Film Japan Girls Style Nr. 6
Der Betroffene wird sodann aufgefordert , die beiliegende Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben sowie Anwaltskosten Schadensersatz sowie Kosten der Ermittlung von pauschal 1267,60 EUR zu erstatten.
Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist bei diesen Abmahnungen generell folgendes anzumerken:
Filehashwerte sind für sich genommen nicht geeignet, den Beweis des uploads einer funktionsfähigen Kopie des Originalwerks zu erbringen.
Wenn der Anschlussinhaber Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist, ist er neben der Erstattung von Anwaltskosten auch verpfichtet, Schadensersatz zu bezahlen. Wenn der Internetanschluss von weiteren Personen genutzt wird und diese eventuell für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind, kommt beim Anschlussinhaber nur eine Störerhaftung in Frage mit der Folge, dass er lediglich verpflichtet ist, Anwaltskosten für die Abmahnung zu erstatten. Ob eine Störerhaftung besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich ist hierbei, ob der Anschlussinhaber zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Bei Rechtsverletzungen des Ehegatten besteht nach einem aktuellen Hinweisbeschluss des OLG Köln keine Störerverantwortlichkeit. Bei volljährigen Familienmitgliedern ist die Störerhaftung ebenfalls fraglich.
Im Falle der Störerhaftung dürften sich die Abmahnkosten nach aktueller Rechtsprechung lediglich auf einen Betrag von ca. 650,00 € belaufen, da der Streitwert bei pornografischen Filmen z.B. nach der Rechtsprechung in Hamburg auf 10.000,00 EUR beziffert wird, aus dem sich die Abmahnkosten errechnen.
Generell besteht auch das Problem von Folgeabmahnungen, da sich die die Unterlassungserklärung, soweit mir bislang ersichtlich, oftmals nur auf den konkreten Film bezieht, so dass die Wiederholungsgefahr nach Unterzeichnung der vorbereiteten Unterlassungserklärung auch nur für den konkreten Film ausgeschlossen ist. Dies hat zur Folge, dass trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung erneute Abmahnungen der Firma Purzel Video GmbH, ggf. vertreten durch andere von dieser beauftragten Anwaltskanzleien, drohen. Leider ist dies nicht selten der Fall, da beispielsweise auch die Kanzleien CSR, RA Auffenbergund Schulenberg & Schenk RechtsanwälteTeile des Filmkontingents der Firma Purzel Video GmbH abmahnen. Folgeabmahnungen können jedoch rechtlich verhindert werden, in dem die Unterlassungserklärung modifiziert und auf sogenannte kerngleiche Verletzungshandlungen erweitert wird.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) Rechtsanwalt
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